a) Förderung „Energieberatung Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme – Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247“

b) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss

c) Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

d) Heizungsoptimierung

 

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a) Förderung „Energieberatung Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme – Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Im Energiesektor setzt das BAFA u.a. Fördermaßnahmen zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien und zur Energieeinsparung ein. BAFA-Förderung gibt es u.a. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die die folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • unter 250 Mitarbeiter
  • Jahresumsatz max. 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme max. 43 Mio. Euro

Antragsberechtigt sind weiterhin:

  • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
  • Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Soziale und gesundheitliche Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen

 

  • Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß §8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

b) Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss

Novellierung 2020

Im Sinne des stetigen Verbesserungsprozesses erfolgen für das erfolgreiche Investitionsprogramm Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit zum 1. Dezember 2020 Anpassungen und Ergänzungen an den Merkblättern sowie einige Änderungen in der Verwaltungspraxis. Hierdurch werden nicht nur redaktionelle Konkretisierungen und Klarstellungen vorgenommen, deren Notwendigkeit sich im Zuge der Programmadministration ergeben haben, sondern darüber hinaus auch die Abgrenzung zu anderen Gesetzen (beispielsweise zum Gebäudeenergiegesetz) klarer definiert.

Modul 1: Querschnittstechnologien

In diesem Modul werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien gefördert. Förderfähig sind Investitionen zum Ersatz oder zur Neuanschaffung von hocheffizienten Anlagen bzw. Aggregaten für die industrielle und gewerbliche Anwendung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien

Im Rahmen dieses Moduls werden der Ersatz oder die Neuanschaffung von Anlagen zur Bereitstellung von Wärme aus Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen oder Biomasse-Anlagen, deren Wärme zu über 50 Prozent für Prozesse, d. h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software

Gefördert werden im Rahmen von Modul 3 investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Erweiterung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

Gefördert werden investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien für gewerbliche Prozesse in Unternehmen. Die Förderung ist technologieoffen und kann auch die unter Modul 1 und 3 genannten Maßnahmen umfassen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

c) Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 25 Prozent einbindet.

Wer darf einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Fördergegenstand

Gefördert wird:

  • Gas-Brennwertheizung (Renewable Ready)
  • Gas-Hybridheizungen
  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride)
  • Gebäudenetze und Anschluss an eine Gebäude- oder Wärmenetz
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
  • Energieerzeugungsanlagen, für die eine Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EEG) oder nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG, KWKAusVO) in Anspruch genommen wird. Von dieser Regel ausgenommen sind Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2000 Euro (Brutto).

Die aufgeführten Wärmeerzeuger werden mit folgendem Fördersatz gefördert:

  • Gasbrennwert-Heizungen (Renewable Ready) mit 20 %
  • Gas-Hybridheizungen mit 30 %
  • Solarthermieanlagen mit 30 %
  • Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 % mit 30 %
  • Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 55 % mit 35 %
  • Wärmepumpen mit 35 %
  • Biomasseanlagen mit 35 % (bei besonders emmisionsarmen Biomasseanlagen erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozentpunkte)
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride) mit 35 %

Austauschprämie für Ölheizungen

Zusätzlich zu den genannten Fördersätzen kann beim Austausch einer mit dem Brennstoff Öl betriebenen Heizungsanlage ein Bonus in Höhe von 10 Prozentpunkten gewährt werden, sofern eine der nachfolgend genannten Heizungsanlagen errichtet wird:

  • Gas-Hybridheizung
  • Biomasseheizung
  • Wärmepumpe
  • EE-Hybridheizung
  • Wärmeübergabestation eines Netzes mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 25 % oder 55 %

Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro.

Weitere Informationen finden Sie hier.

d) Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wie beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch der Heizungspumpe.

Wer darf einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Fördergegenstand

Gefördert wird

  1. der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  2. der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  3. im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
  4. die Dämmung von Rohrleitungen
  5. der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  6. die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung, im Merkblatt für förderfähige Kosten und beihilferechtlichen Regelungen sowie in den Richtlinien und technischen Mindestanforderungen.

Investitionsvolumen und Höhe der Förderung

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (Brutto). Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden sind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Millionen Euro.

Weitere Informationen finden Sie hier.